1. Geltung der Bedingungen
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Maier Sound Design GmbH (Auftragnehmer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren und/oder Leistungen bzw. des Materials vom Auftragnehmer gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit dem Hinweis auf seine Geschäfts-, Einkaufs und/oder Leistungsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.3 Diese Bedingungen gelten für Geschäfte mit Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote vom Auftragnehmer verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich abweichend bestimmt, stets freibleibend und haben eine Gültigkeit von 14 Tagen.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Konzeptionen, Kalkulationen, Vorlagen, Daten, Datenträgern und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und/oder ungenehmigt verwendet werden. Vorstehendes gilt insbesondere für solche Daten, Informationen und schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vom Auftragnehmer.
2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen.
2.4 Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Liefer- und Leistungszeit, Verzug
3.1 Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Liefer- und Leistungszeiten setzt die Abklärung aller technischen und organisatorischen Fragen sowie die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
3.2 Die vom Auftragnehmer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden vom Auftragnehmer grundsätzlich nicht übernommen.
3.3 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung / Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Krieg, Aussperrung, unvorhergesehene Witterungseinflüsse etc.) ermächtigen den Auftragnehmer, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei Lieferanten / Subunternehmern vom Auftragnehmer oder deren Unterlieferanten eingetreten sind. Maier Sound Design GmbH wird gegebenenfalls eine Ersatzlösung anbieten.
3.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3.5 Hat der Auftragnehmer eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Auftraggeber vom Vertrag nicht zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung vom Auftragnehmer unerheblich ist.
3.6 Der Auftragnehmer gerät nur durch eine Mahnung in Verzug, soweit sich aus dem Gesetz oder aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3.7 Die Einhaltung der Leistungs- und/oder Lieferverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer ist zur Teillieferung und Teilleistung berechtigt.
3.8 Soweit der Auftragnehmer eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und unter der Voraussetzung der schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht seitens des Auftragnehmers unbeschadet der weiteren Voraussetzungen gemäß nachstehender Ziffern Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber eine angemessene Frist von wenigstens 2 Tagen zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
3.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Nachfrist gemäß vorstehender Ziff. 3.8 mit der eindeutigen Erklärung zu verbinden, dass er nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist die Lieferung ablehnen und die aus vorstehender Ziff. 3.8 resultierenden Rechte gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen wird.
3.10 Wurde die Leistung des Auftragnehmers bereits teilweise bewirkt, kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Auftraggeber an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat.
3.11 Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorbezeichnete Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verzug darauf beruht, dass der Auftragnehmer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen und/oder Leistungen, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.
3.12 Im Falle des Annahmeverzuges seitens des Auftraggebers und/oder im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten (vergl. nachstehende Ziff. 4) ist der Auftragnehmer berechtigt, die dem Auftragnehmer zustehenden gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
3.13 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber eine technisch vergleichbare Vertragsleistung/Vertragslösung anzubieten, soweit dies nach Maßgabe des objektiven Interesses des Auftraggebers zumutbar ist. Technische Änderungen und/oder Neuerungen bleiben stets vorbehalten.
4. Mitwirkungspflichten
4.1 Infolge der Komplexität und Kundenbezogenheit der Vertragsleistung des Auftragnehmers ist der Leistungserfolg nur im Rahmen einer Kooperation zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer erreichbar. Insbesondere für die Erarbeitung des Veranstaltungskonzepts, der Projektbeschreibung, von Leistungsspezifikationen etc. sind in einem hohen Maße gestalterische Entscheidungen des Auftraggebers für die Projekt- und Funktionsabläufe erforderlich. Kooperations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind wesentliche Vertragspflichten.
4.2 Der Auftraggeber erbringt als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich die erforderlichen Mitwirkungs- und Beistellleistungen vollständig und qualitativ einwandfrei und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung seitens des Auftragnehmers aufrecht. Der Auftraggeber stellt am Montageort rechtzeitig und unentgeltlich Geräte sowie Verbrauchsmittel wie Wasser und Energie in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeitern in der Nähe des Montageortes unentgeltlich abschließbare und bewachte Räume zur Verfügung, in denen der Liefer- und/oder Leistungsgegenstand sowie die Geräte, das Handwerkszeug und die Kleidungsstücke des Personals des Auftragnehmers zum Schutz gegen Diebstahl und Beschädigung untergebracht werden können. Der Auftraggeber hat erforderliche Genehmigungen für die Durchführung der Vertragsleistung sowie der Veranstaltung rechtzeitig vor deren Beginn einzuholen und diese dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftraggeber stellt die Befahrbarkeit des Veranstaltungsorts mit Pkw, LKW, Lkw mit Hänger, Trailer sicher.
4.3 Der Auftraggeber testet jeden Leistungsabschnitt des Auftragnehmers auf Mängelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation.
4.4 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer, soweit dies im Vertrag vorgesehen ist, die Arbeitsergebnisse Dritter zur Erstellung des Leistungsgegenstandes mangelfrei und vollständig zur Verfügung. Der Auftraggeber gewährleistet deren Verwendbarkeit und stellt den Auftragnehmer und dessen Unterauftragnehmer von der Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf einer Verwendung dieser Arbeitsergebnisse beruhen.
4.5 Bei der ggf. durchzuführenden Abnahme erklärt der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, ob die Vertragsleistung den Spezifikationen bzw. der Leistungsbeschreibung entspricht und vertragsgerecht ist. Für abgrenzbare, selbstständig nutzbare Leistungsteile kann der Auftragnehmer die Durchführung von Teilabnahmen/ Teilübergaben verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Die Inbetriebnahme der Vertragsleistung seitens des Auftraggebers gilt ebenfalls als Abnahme. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
4.6 Die vorstehenden Verpflichtungen gemäß Ziff. 4.2 gelten entsprechend bei einer von dem Auftragnehmer durchzuführenden Demontage der überlassenen Geräte.
4.7 Weitergehende Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit Mietverträgen (vergl. nachstehende Ziff. 8), bleiben unberührt. Der Auftraggeber erbringt insbesondere die vertraglich vereinbarten Zahlungen zu den vereinbarten Terminen.
5. Gefahrübergang, Versand, Verpackung
5.1 Sofern keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Lieferung ab Lager von Maier Sound Design GmbH, 59174 Kamen, vereinbart. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer den Transport mit eigenen Kräften ausführt. Das Ein- und Ausladen und die Ladungssicherung erfolgt durch den Auftraggeber, er trägt hierfür die alleinige Verantwortung, auch wenn er es Dritten überträgt (z.B. Kurier, Spedition).
5.2 Falls der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
5.3 Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten und Gefahren trägt der Auftraggeber.
5.4 Transportmittel und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind mehrfach verwendbare Transportmittel wie Paletten, Gitterboxen, Cases, etc. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung von Einwegverpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Die mehrfach verwendbaren Transportmittel werden dem Auftraggeber nur leihweise überlassen. Der Auftraggeber ist zur umgehenden Rückgabe in ordnungsgemäßen Zustand ohne Beschädigung verpflichtet.
6. Preise und Zahlungen
6.1.1 Maßgebend sind die in den jeweils aktuellen Preislisten des Auftragnehmers ausgewiesenen Preise, bzw. die erstellten Angebote, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere aufgrund von Personal-, Transportkostenerhöhungen oder Materialpreisänderungen. Diese wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
6.1.2 Dienstleistungen werden -soweit nicht abweichend vereinbart- nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers vergütet.
6.2 Für Leistungen, welche die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle Maier Sound Design GmbH, in 59174 Kamen, erbringen, werden gesondert Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. Es gilt die jeweils aktuelle Reisekostenrichtlinie, bzw. das jeweilige Angebot, des Auftragnehmers. Je nach Entfernung und Kraftfahrzeug werden für Reisezeiten jeweils 50 %-100 % des Tagessatzes berechnet.
6.3 Die Preise für Warenleistungen verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Maier Sound Design GmbH, in 59174 Kamen, einschließlich normaler Verpackung, ausschließlich Fracht, Zoll, Versicherung sowie ohne sonstige Auslagen, Genehmigungen und Spesen.
6.4 Die Rechnungsbeträge sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, 14 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Soweit eine vereinbarte Vorauszahlung oder Teilzahlung fällig und diese noch nicht erbracht ist, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, ohne vorherige Zahlung zu leisten.
6.5 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die sich aus § 288 BGB ergebenden Rechte geltend zu machen.
6.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragsnehmer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.7 Sind dem Auftragnehmer Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen.
6.8 Schecks und Wechsel, deren Annahme der Auftragnehmer sich vorbehält, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.9 Ergänzend gelten die Bestimmungen für Mietverträge gemäß nachstehender Ziff. 8.
7. Gewährleistung bei Warenlieferungen (Kauf)
7.1.1 Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen bei Warenleistungen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist:
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
7.1.2 Gebrauchte Waren werden – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft.
7.2 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
7.3.1 Soweit ein von dem Auftragnehmer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist dem Auftragnehmer zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu gewähren. Der Auftragnehmer ist nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
7.3.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.4.1 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7.4.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Auftragnehmers nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt die Haftung des Auftragnehmers für Sachmängel; etwas anderes gilt nur dann, soweit der Gewährleistungsfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist.
7.5.1 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten; die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 (Rückgriffsanspruch) und 634 a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
7.5.2 Soweit mit dem Auftraggeber schriftlich und ausdrücklich eine Gewährleistung auch für gebrauchte Sachen vereinbart wurde, beträgt diese generell 6 Monate. Ziff. 7.5.1 gilt entsprechend.
7.6.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefer- und Leistungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
7.6.2 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet der Auftragnehmer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
7.6.3 Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; sie gelten ferner nicht in Fällen von Körper- und/oder Gesundheitsschäden sowie in den Fällen, in denen der Auftraggeber wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie erstreckt sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrunde liegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Besondere Bestimmungen für Mietleistungen
8.1.1 Der Auftragnehmer vermietet an den Auftraggeber die in dem bestätigten Angebot, der Bestellung bzw. dem Auftragsschreiben näher bezeichneten Mietgegenstände zu den dort genannten vertraglichen Zwecken. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber den Mietgegenstand in transportgeeigneter Verpackung in seinen Geschäftsräumen zur Abholung zur Verfügung.
8.1.2 Soweit in dem Leistungsumfang des Auftragsverhältnisses ausdrücklich enthalten, übernimmt der Auftragnehmer die Montage und Demontage des Mietgegenstandes am vertraglich festgesetzten Veranstaltungsort sowie die Verpackung des Mietgegenstandes zum Rücktransport. Es ist Pflicht des Auftraggebers, für eine Rückgabe des Mietgegenstandes in ordnungsgemäßem Zustand zu sorgen.
8.1.3 Übernimmt der Auftragnehmer ebenfalls im Rahmen des Auftragsverhältnisses den Transport des Mietgegenstandes, so werden die damit einhergehenden Kosten einschließlich Transportversicherung
8.1.4 Soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, gilt der in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Mietpreisliste des Auftragnehmers enthaltene Mietpreis als vereinbart.
8.2.1 Insbesondere mit Übergabe des Mietgegenstandes an einen von dem Auftraggeber beauftragten Frachtführer geht das Risiko der Beschädigung, des Verlustes oder des Unterganges des Mietgegenstandes auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist für einen fachgerechten Transport verantwortlich. Er ist verpflichtet, den Mietgegenstand gegen Gefahren wie Beschädigungen, Verlust auf dem Transportwege und für die Mietzeit, insbesondere für die Veranstaltungsdauer, in ausreichender Höhe zu versichern. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Versicherungsschutz durch Vorlage der Versicherungspolice nachzuweisen und sind dem Auftragnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis aufgrund eines Versicherungsfalles abzutreten. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit der Auftragnehmer den Transport mit eigenen Kräften durchführt.
8.2.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur durch geeignetes Personal in Betrieb zu nehmen, zu bedienen bzw. betreiben zu lassen sowie Unbefugte von diesem fern zu halten. Das von dem Auftraggeber eingesetzte Personal ist von diesem zu überwachen. Für etwaige Fehlleistungen des Bedienungspersonals und damit einhergehende Schäden an der Mietsache ist der Auftraggeber verantwortlich.
8.3 Soweit der Auftragnehmer die Montage und/oder Demontage des Mietgegenstandes und/oder die Durchführung der Veranstaltung vertraglich übernommen hat, stellt der Auftraggeber – unbeschadet weitergehender aus vorstehender Ziff. 4 ff. resultierender Mitwirkungsverpflichtungen – sicher, dass am Veranstaltungsort rechtzeitig zu Beginn der Montagearbeiten, fortlaufend während der Einsatzzeit des Mietgegenstandes, in angemessener Entfernung zum Einsatzort Energie- und Wasseranschlüsse in den Erfordernissen des Mietgegenstandes und des Einsatzzweckes entsprechender Art, Umfang und Kapazität zur Verfügung stehen. Die insoweit benötigten Daten sind rechtzeitig bei dem Auftragnehmer abzufragen. In jedem Fall darf die max. Entfernung der Anschlüsse bezogen auf den Einsatzort des Mietgegenstandes die Distanz von 20 m nicht überschreiten. In jedem Fall, auch wenn es weniger als 20 m sind, muss dieses vorab der Auftraggeber mit dem Aufragnehmer abstimmen. Mehraufwendungen und Verzögerungen, die auf eine unzureichende Bereitstellung, verspätete Anzeige oder ähnliche Verstöße gegen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.4 Der Auftraggeber darf die Mietsache nur zu den vertragsgegenständlichen Zwecken nutzen. Dem Auftraggeber ist insbesondere eine Nutzung des Mietgegenstandes an einem anderen Ort als dem vereinbarten Ort und zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet. Der Auftraggeber ist nicht befugt, die Mietsache unterzuvermieten bzw. diese Dritten ohne Genehmigung des Auftragnehmers zu überlassen.
8.5.1 Die Mietsache darf von dem Auftraggeber nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden, dass keine Überlastung eintritt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchungen zu schützen. Mit dem Auftragnehmer vereinbarte Wartungs- und Pflegearbeiten sowie notwendige Reparaturen und sonstige für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Mietgegenstandes notwendige Maßnahmen sind während der Mietzeit von dem Auftraggeber zuzulassen und zu ermöglichen. Sofern der Auftraggeber keine Erbringung von Wartungs- und Pflegearbeiten mit dem Auftragnehmer vereinbart hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, während der Mietzeit notwendige Wartungsarbeiten fachgerecht und auf eigene Kosten ausführen zu lassen. Ein vertragswidriger substanzbeeinträchtigender Gebrauch der Mietsache ist unzulässig. Bei Störungen und Schäden an Versorgungsleitungen hat der Auftraggeber für eine sofortige Sicherung ggf. Abschaltung zu sorgen. Für Schäden infolge von Stromausfall, Stromunterbrechung oder Überspannung haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer oder der Beauftragte des Auftragnehmers ist unverzüglich zu benachrichtigen.
8.5.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen an dem Mietgegenstand vorzunehmen bzw. zu veranlassen sowie Kennzeichnungen, die von dem Auftragnehmer angebracht wurden, zu entfernen. Soweit Dritte Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren sowie die Dritten auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen.
8.5.3 Soweit der Auftraggeber Maßnahmen gemäß vorstehender Ziff. 8.5.1 zu dulden hat bzw. eine Veränderung der Energieversorgung, insbesondere eine Abänderung der Stromspannung etc., berechtigt dies den Auftraggeber weder zur Minderung des Mietzinses noch zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit den Auftragnehmer kein Verschulden trifft – unbeschadet nachstehender Ausführungen. Sind Maßnahmen durchzuführen, die den Gebrauch der Mietsache zu den vereinbarten Zwecken ausschließen oder erheblich beeinträchtigen, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, für die Zeit der Beeinträchtigung den Mietzins angemessen zu ermäßigen.
8.5.4 Der Auftraggeber ist für die Einholung evtl. erforderlicher behördlicher Genehmigungen hinsichtlich des von ihm betriebenen Gewerbes, der eingesetzten Maschinen, Einrichtungen etc. sowie bezogen auf die Veranstaltung selbst verantwortlich. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung der hinsichtlich der Veranstaltungen existierenden behördlichen und/oder gesetzlichen Vorschriften und Auflagen.
8.6.1 Das Mietverhältnis wird für die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarte Vertragslaufzeit fest geschlossen und kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen in vollem Umfang. Das Mietverhältnis beginnt mit der vereinbarten Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager des Auftragnehmers.
8.6.2 Ist eine Kaution als Sicherheitsleistung vereinbart, wird diese nach Rückgabe des Mietgegenstandes von dem Auftragnehmer zurückgezahlt, soweit der Mietgegenstand dem vertragsgemäßen Zustand entspricht und die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers erfüllt sind. Der Auftragnehmer ist zur Verrechnung befugt.
8.7.1 Ein wichtiger zur Kündigung berechtigender Grund liegt vor, wenn es der einen Vertragspartei aufgrund schwerwiegender Vertragsverstöße der anderen Vertragspartei unzumutbar ist, am Vertrag festzuhalten, die relevanten Vertragsverstöße mindestens 1 Mal unter Fristsetzung schriftlich abgemahnt worden sind und von dem Zeitpunkt erfolgloser Abmahnung nicht mehr als 2 Wochen verstrichen sind.
8.7.2 Ein wichtiger Grund im Sinne der Ziff. 8.7.1 liegt aufseiten des Auftragnehmers z.B. vor, soweit der Auftraggeber den Mietgegenstand oder Teile davon trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt oder für zwei aufeinander folgende Termine mit der Errichtung des Mietzinses oder den vereinbarten Vorauszahlungen oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon in Verzug ist oder gegen den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
8.8 Gerät der Auftraggeber mit vereinbarten Abschlags- und/oder Vorauszahlungen und/oder Mietzahlungen mit einem Betrag in Höhe von mehr als einer Mietzahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Mietgegenstand außer Betrieb zu setzen und vom Veranstaltungsort zu entfernen. Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber zuvor schriftlich unter Hinweis auf diese Folgen der Nichtzahlung abgemahnt und zur Zahlung binnen 7 Tagen ab Datum des Mahnschreibens aufgefordert hat; weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche und/oder Rechte des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.
8.9 Bei Anmietung des Mietgegenstandes für eine Veranstaltung stellt der Ausfall der Veranstaltung für den Auftraggeber nur dann einen wichtigen, zur Kündigung berechtigenden Grund dar, soweit der Ausfall nicht auf von dem Auftraggeber zu vertretende Umstände zurückzuführen ist und der Auftraggeber dem Auftragnehmer mindestens 30 Tage vor Beginn der Mietzeit schriftlich den o. g. Sachverhalt angezeigt hat.
8.10.1 Die Mietsache wird in dem Zustand, in dem sie sich befindet, als vertragsgemäß von dem Auftraggeber übernommen. Das Recht des Auftraggebers auf Schadensersatz gegenüber dem Auftragnehmer gemäß § 536 a BGB für nicht vorsätzlich oder nicht grob fahrlässig von dem Auftragnehmer verursachte Mängel der Mietsache wird ausgeschlossen. Der Auftragnehmer leistet Gewähr für den betriebsfähigen Zustand des Mietgegenstandes während der Mietzeit unter den Voraussetzungen des vertragsgemäßen Gebrauchs und bei normaler Unterhaltung durch den Auftraggeber.
8.10.2 Die Kosten der Behebung von Mängeln für nicht in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zur Verfügung gestellte Teile des Mietgegenstandes trägt der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer wird von dieser Verpflichtung frei, soweit der Auftraggeber seinen Mitwirkungs- und/oder Obhutspflichten nicht nachkommt oder Mängel nicht rechtzeitig gerügt oder dem Auftragnehmer nicht Gelegenheit gegeben hat, die Mangelhaftigkeit des Mietgegenstandes zu untersuchen. Der Auftragnehmer behält sich die Entscheidung vor, wer erforderliche Reparaturen ausführt.
8.11 Der Auftraggeber haftet für Schäden der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verursacht wurden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch unzureichende Energie- und Wasserversorgung des Mietgegenstandes und/oder durch Einflüsse wie z. B. nicht von dem Auftragnehmer zu vertretende unsachgemäße Montage oder Bedienung verursacht werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für ein Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einstehen.
8.12 Der Auftraggeber haftet ferner für Schäden infolge vertragswidrigen und unsachgemäßen Gebrauchs, Aufruhrs, Vandalismus sowie für den Verlust des Mietgegenstandes oder Teilen davon während der Mietzeit. Dementsprechende Gefahren und Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeigen verursachte weitere Schäden haftet der Auftraggeber.
8.13 Der Auftraggeber ist beweispflichtig, dass ihm oder den in vorstehender Ziff. 8.11 benannten Personen kein Verschulden trifft bzw. ein solches nicht vorliegt, soweit feststeht, dass die Schadensursache in dem durch die Benutzung der Mietsache abgegrenzten räumlich- gegenständlichen Bereich des Auftraggebers eingetreten ist.
8.14 Der Auftraggeber gewährleistet die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten und stellt den Auftragnehmer von evtl. Ansprüchen aus der Verletzung in Bezug auf den Mietgegenstand im Innenverhältnis frei. Dies gilt nicht, soweit ein Schaden durch Mängel des technischen Zustandes des Mietgegenstandes entstanden ist, dessen Behebung der Auftragnehmer unterlassen hat, obgleich dem Auftragnehmer der Schaden bekannt war.
8.15 Hat der Auftragnehmer den Mietgegenstand berechtigt außer Betrieb gesetzt, entbindet dies den Auftraggeber nicht von dessen Verpflichtung zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Mietzinses. Kündigt der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund und entfernt den Mietgegenstand vom Veranstaltungsort, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf 50% des für die restliche Mietzeit vereinbarten Entgelts zuzüglich der Kosten des Abtransports. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ein niedriger oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmer ist gleichzeitig berechtigt nachzuweisen, dass ihm ein höherer Schaden entstanden ist.
8.16 Bei verspäteter Rückgabe hat der Auftraggeber jeden von ihm zu vertretenden Schaden zu ersetzen. Dazu gehören insbesondere auch etwaige Schadensersatzansprüche der Anschlussmieter.
9. Besondere Bestimmung für Dienst- und Werkverträge
9.1 Im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt die vereinbarte Vergütung zu verlangen, abzüglich dessen, was dem Auftragnehmer infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung seiner Mitarbeiter erwirbt oder vorsätzlich zu erwerben unterlässt.
9.2 Jede Partei kann den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen, soweit die andere Partei gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstößt und nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung/Abmahnung Abhilfe geschaffen hat. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erbringt und eine dem Auftraggeber gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreicht.
9.3 Hat der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung durch den Auftraggeber Anlass gegeben, besteht eine Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers im Verhältnis des Nutzens, den die erbrachten Leistungen für ihn haben, zum Nutzen der vertraglich vereinbarten Leistung. Soweit Teilabnahmen erfolgt sind, bleiben die abgenommenen Leistungen für eine etwaige Minderung der Vergütung außer Betracht.
9.4 Hat der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung durch den Auftragnehmer Anlass gegeben, gilt für die Rechtsfolgen der Kündigung dasselbe wie im Fall der Kündigung durch den Auftraggeber gemäß vorstehender Ziff. 9.1 unbeschadet etwaiger weitergehender Ansprüche des Auftragnehmers.
9.5 Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
9.6 Bei Dienstverträgen schuldet der Auftragnehmer keinen Erfolg hinsichtlich der Vertragsleistung.
9.7 Die Gewährleistung bei Werkverträgen richtet sich nach den Ziffn. 7.2 bis 7.5.1 entsprechend.
10. Gesamthaftung
10.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Bedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
10.2 Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung unbegrenzt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten unbeschadet nachstehender Ziff. 10.3 beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
10.3 Für den Fall der Kündigung eines Mietvertrages seitens des Auftraggebers aus wichtigem Grund haftet der Auftragnehmer im Falle einfacher Fahrlässigkeit unbeschadet der Regelung gemäß vorstehender Ziff. 10.2 nur bis max. zur Höhe des 10-fachen des vertraglich vereinbarten Mietzinses.
10.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
10.5 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei dem Auftragnehmer.
11.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
11.3 In der Pfändung der gelieferten Ware durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
11.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf seine Kosten rechtzeitig durchführen.
11.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.
11.6 Der Auftraggeber ist bei Kaufverträgen berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (inkl. Mehrwertsteuer) der Forderungen des Auftragnehmers ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den kausalen Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen Saldo”. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
11.7 Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
11.8 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.
11.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Auftragnehmers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer .
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
12.1 Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht Kamen bzw. das Landgericht Dortmund. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch vor dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
12.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers „59174 Kamen“ Erfüllungsort.
12.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.